Allgemeine Geschäftsbedingen der TBI GmbH

1. Nach Beauftragung ist die Lieferfirma verpflichtet den Auftragsinhalt in einer entsprechenden Auftragsbestätigungen dem Besteller zuzusenden. Binnen 5 Arbeitstagen hat der Besteller die Möglichkeit dieser zu widersprechen.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.

3. Tritt der Besteller von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die die Lieferfirma nicht zu vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, so ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlagen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§ 649 BGB).

4. Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma. Nachträgliche Änderungen des Vertrages sind nur gültig, sofern sie mit hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern geschlossen werden.

5. Der Besteller bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich waren, jedoch nicht erteilt werden.

6. Die gültigen Liefer- Zahlungs- & Abnahmebedingungen werden ausführlich in den Preis- & Angebotsunterlagen ausgewiesen bzw. in der Auftragsbestätigung beschrieben.

7. Lehnt der Besteller die Annahme (bei Lieferaufträgen – ohne Montageleistung) der Ware ab, wird der Kaufpreis sofort fällig. Der Besteller wird dann vorleistungspflichtig und hat Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung.

8. Bei Aufträgen mit Montageleistung ist Seitens des Bestellers eine Abnahme sofort nach der Montage sicherzustellten. Wird dieses nicht geleistet ist eine Eigenabnahme zulässig & verbindlich.

9. Die Lieferfirma bemüht sich, vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Dem Besteller steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermines das Recht zu, per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird nach der Übung der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen.

10. Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet.

11. Eine Aufmaßleistung wird seitens der Lieferfirma nur erbracht, sofern dieses explizit beauftragt & bestätig wurde. Andernfalls sind seitens des Bestellers alle relevanten Maße der Lieferfirma zuzusenden. Die Lieferfirma übersendet dann – anhand der Maße – dem Besteller eine Freigabe-Zeichnung. Diese Zeichnung ist binnen zwei Wochen zu prüfen und unterschrieben an die Lieferfirma zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 14 Tagen zurückgesandt oder gegenteiliges mitgeteilt wird.

Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Warenteile werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie durch die Unterschrift des Bestellers auf der Zeichnung genehmigt worden sind.

12. Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung und vor der Montage der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Der Lieferfirma muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt kostenlos Ersatzlieferung bzw. Nacharbeit, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist.
Jeglicher Anspruch entfällt, falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.

13. Die Gewährleistung endet nach Ablauf von zwei Jahren. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.

14. Die Lieferfirma behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ist nur mit Einwilligung der Lieferfirma zulässig.

15. Soweit die Ware im Gebäude eingebaut wird, vereinbaren die Parteien folgendes:

Der Einbau erfolgt nur vorübergehend. Die gelieferte Ware wird nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes. Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit auszubauen und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen.

16. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als Gerichtsstand vereinbart.

17. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Es gilt dann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.